Ergänzend zu unseren bisher zur Verfügung gestellten Informationsbriefen, möchten wir Sie in diesem Beitrag nochmal über die Eckpunkte des Antragsverfahrens zur Fixkostenerstattung informieren.
Das Antragsverfahren
Im Antragsverfahren zur Fixkostenerstattung ist nach einem zweistufigen Verfahren vorzugehen.
Zum Einstieg sind die Monate April & Mai 2020 ausschlaggebend. In diesen zwei Monaten ist zu prüfen, ob bei beiden Monaten in Summe mindestens ein Umsatzeinbruch von 60 Prozent vorliegt. Zum Vergleich dient der Zeitraum des Vorjahres (April bis Mai). Soweit diese 60-Prozenthürde bezogen auf April & Mai erreicht wurde, ist für den Zeitraum Juni bis August 2020 (Förderzeitraum) ein entsprechender Fixkostenerstattungsantrag möglich. Auch hier ist zunächst eine Prognose für diesen Förderzeitraum abzugeben.
Für Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, werden statt der Monate April & Mai 2019 die Monate November & Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen. Für Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet wurden, sind die Monate Dezember bis Februar zum Vergleich heranzuziehen.
Die endgültigen Zahlen (zu erstattenden Fixkosten) sind in Stufe 2 des Antragsverfahrens zu ermitteln. Hierbei sind die endgültigen Zahlen für April & Mail (2020) als Einstiegsprüfung und für jeden Fördermonat separat, der tatsächlich entstandene Umsatzeinbruch zu ermitteln. Bei Abweichungen sind Überkompensationen zurück zu zahlen bzw. bei einer Unterkompensation wird eine Aufstockung des Auszahlungsbetrages vorgenommen.
Im gesamten Antragsverfahren sind vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer die Zahlen aus Umsatzsteuervoranmeldungen, dem Jahresabschluss und der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung des Jahres 2019 zu berücksichtigen. Sollte für das Jahr 2019 noch kein Jahresabschluss oder andere Kennzahlen vorliegen, dürfen auch Kennzahlen aus 2018 als Nachweis vorgelegt werden.
Weitere Voraussetzungen
Für die Fixkostenerstattung sind diverse Abstufungen bezogen auf die Höhe des Umsatzeinbruchs vorgesehen. Anhand dieser wird errechnet, wie hoch der Erstattungsbetrag der Fixkosten ausfallen könnte:
- 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
- 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50%
Der hier genannte Umsatzeinbruch bezieht sich auf die die Fördermonate (Juni –August), nicht auf die Monate April und Mai.
Förderfähige Kosten sind u.a. Folgende:
- Miet- und Pachtzahlungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
- Zinsaufwendungen für Kredite
- Leasingkosten
- Instandhaltung, Wartung, etc.
- Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung etc.
- Grundsteuer,
- Personalaufwand (10%)
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- etc.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Ursprung dieser Fixkosten vor dem 01.03.2020 liegen muss.
Für die Höhe der maximalen Kostenerstattung ist die Beschäftigtenzahl zum Stichtag 29.02.2020 entscheidend. Die Zahl der Mitarbeiter wird dabei in Vollzeitäquivalenten zugrunde gelegt. Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate (Juni, Juli, August). Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten (auch Solo-Selbständige) beträgt der maximale Erstattungsbetrag bis zu 9.000 Euro, bei bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.
Diese maximalen Förderbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, soweit die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch ausfällt als der maximale Erstattungsbetrag. In diesen Fällen kann der Antragssteller dem maximalen Erstattungsbetrag überschreiten. Diesbezüglichen werden dann die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40% beziehungsweise 60 % erstattet.
Sollte bereits die Soforthilfe in Anspruch genommen worden sein, schließt diese die Inanspruchnahme der Fixkostenerstattung nicht aus, sie wird lediglich anteilig für einen überschneidenden Zeitraum auf die Fixkostenerstattung angerechnet.
Für das Antragsverfahren sind sowohl Solo-Selbstständige als auch Selbständige der freien Berufe im Haupterwerb antragsberechtigt.
Als weitere wesentliche Voraussetzung gilt, dass sich der Antragssteller am 31.12.2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben darf.
Der Antrag und die dazugehörige Schätzung sind bis zum 31.08.2020 vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Sollten Sie noch weitere Fragen zu den hier besprochenen Themen oder zu sonstigen Themen haben, die Sie in diesen Corona bedingten Zeiten besonders betreffen, so stehen wir hierfür natürlich gerne zur Verfügung. Es ist uns nach wie vor ein Anliegen, Sie in diesen schwierigen Zeiten im Rahmen unserer Möglichkeiten optimal zu unterstützen.