BUNDESFINANZHOF Urteile vom 28.11.2019, III R 34/17 und vom 18.12.2019, III R 36/17

Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen und Mitüberlassung von Betriebsvorrichtung; Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen.

Leitsätze (auszugsweise)

  • Sieht ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vor, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen, ist nicht bereits dann eine für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen anzunehmen, wenn bei einzelnen Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.
  • Für die Annahme „eigenen“ Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genügt wirtschaftliches Eigentum.
  • Für die Frage, ob ein Nebengeschäft im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich ist, kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Erhebungszeitraum an. Es reicht nicht aus, dass das Nebengeschäft in einem anderen Erhebungszeitraum als unschädlich zu beurteilen wäre.

Problem

Die erweiterte Kürzung der Erträge von Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG findet grundsätzlich nur Anwendung, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet oder genutzt wird. Unzulässige Nebentätigkeiten wie die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen führen allgemein zum Ausschluß der Kürzung bei der Gewerbesteuer.

Handlungsempfehlung

Diese Urteile knüpfen an den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.09.2018 – GrS 2/16 an, wonach der Begriff des eigenen Grundbesitzes nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen ist, und entwickeln die Rechtsgrundsätze zur qualitativen (unschädliche Grundstücksnutzung oder schädliche Nebentätigkeit) und quantitativen Beurteilung (Geringfügigkeit des schädlichen Umfangs) der Umstände des Einzelfalls für diese Kürzungsnorm weiter.

Auch bei einer nach der qualitativen Beurteilung unschädlichen Fallkonstellation sollte eine auch nur in niedrigem Umfang ausgeübte Nebentätigkeit unbedingt vermieden werden, da es bisher keine rechtssichere allgemeine Geringfügigkeitsgrenze gibt. Es empfiehlt sich daher für Grundstücksunternehmen eine detaillierte Prüfung des Grundstücks vor Beginn der Vermietungstätigkeit, um eine kürzungsschädliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen oder anderen Wirtschaftsgütern durch bedarfsgerechte Lösungen für den jeweiligen Einzelfall zwingend zu vermeiden.