Diese Urteile knüpfen an den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.09.2018 – GrS 2/16 an, wonach der Begriff des eigenen Grundbesitzes nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen ist, und entwickeln die Rechtsgrundsätze zur qualitativen (unschädliche Grundstücksnutzung oder schädliche Nebentätigkeit) und quantitativen Beurteilung (Geringfügigkeit des schädlichen Umfangs) der Umstände des Einzelfalls für diese Kürzungsnorm weiter.
Auch bei einer nach der qualitativen Beurteilung unschädlichen Fallkonstellation sollte eine auch nur in niedrigem Umfang ausgeübte Nebentätigkeit unbedingt vermieden werden, da es bisher keine rechtssichere allgemeine Geringfügigkeitsgrenze gibt. Es empfiehlt sich daher für Grundstücksunternehmen eine detaillierte Prüfung des Grundstücks vor Beginn der Vermietungstätigkeit, um eine kürzungsschädliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen oder anderen Wirtschaftsgütern durch bedarfsgerechte Lösungen für den jeweiligen Einzelfall zwingend zu vermeiden.