Die weiter steigenden Infektionszahlen bereiten immer mehr Anlass zur Sorge und erhöhen auch die Ungewissheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung in den kommenden Herbst- und Wintermonaten. Umso wichtiger ist es, dass gerade die Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID- 19 -Pandemie am meisten betroffen sind, weiterhin auf staatliche Unterstützung zählen können.
Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, war eine Überbrückungshilfe zu Gunsten von kleinen und mittelständischen Unternehmen eingeführt worden, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren. Dieses Programm schloss sich zeitlich an das zunächst beschlossene Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an. Über beide Programme hatten wir jeweils in unseren Updates vom 26. März bzw. vom 9. Juni 2020 berichtet.
Mit Einführung der Überbrückungshilfe für den Zeitraum Juni bis August 2020 (Phase 1) sollte kleinen und mittleren Unternehmen durch die weiterhin bestehende Krise geholfen werden. Die Antragsfrist für die Phase 1 endete zum 30.09.2020. Diese Frist wurde nun bis zum 09.10.2020 verlängert. Auch können für bereits gestellte Anträge der Phase 1 noch Änderungsanträge bis Ende Oktober gestellt werden.
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Nach den erweiterten Zugangsbedingung können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Umsatzeinbruch erlitten haben (bisher: 60 % im Vergleich zum Jahr 2019).
Gezahlte Überbrückungshilfen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Die Antragsberechtigten sind wie bisher:
- Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten;
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn sie ihre Ge-schäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstel-len mussten.
- auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dau-erhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbil-dungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwen-dungen der öffentlichen Hand) abgestellt.
Zu den Antragsvoraussetzungen im Einzelnen:
Phase 1: Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zu-sammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Achtung: Unternehmen, die auf Grund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der Be-dingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
Phase 2: Antragsberechtigt sind die Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindes-tens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durch-schnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Die förderfähigen Kosten nachfolgend im groben Überblick:
- Mieten und Pachten sowie weitere Mietkosten,
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen,
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
- Grundsteuern,
- Betriebliche Lizenzgebühren,
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
- Kosten die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,
- Personalaufwendungen (Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent (Phase 1) bzw. 20 Prozent (Phase 2) berücksichtigt),
- Kosten für Auszubildende,
- Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die vor dem 18.3.2020 gebucht wurden, seit dem 18.03.2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und die bis zum 31.08.2020 von den Reisenden an-getreten worden wären.
Die betrieblichen Fixkosten von Mieten bis Versicherungen (Punkte 1 bis 8) müssen vor dem 01.03.2020 privatrechtlich oder hoheitlich begründet worden sein.
Die Höhe der Förderung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab. Dabei gilt Folgendes:
Umsatzeinbruch | Erstattung Fixkosten Phase 1 | Erstattung Fixkosten Phase 2 |
---|---|---|
mehr als 70 % | 80 % | 90 % |
70 % bis 50 % | 50 % | 60 % |
unter 50 % bis 40 % (Phase 1) bzw. 30 % (Phase 2) |
40 % | 40% |
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent bzw. 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt € 50.000 pro Monat.
Sollten Sie noch weitere Fragen zu den hier besprochenen oder zu sonstigen Themen haben, die Sie in diesen coronabedingt harten Zeiten besonders betreffen, so stehen wir hierfür natürlich gerne zur Verfü-gung. Uns ist nach wie vor besonders daran gelegen, Sie in diesen schwierigen Zeiten im Rahmen unserer Möglichkeiten optimal zu unterstützen.
Hier finden Sie unsere Eckpunkte des Antragsverfahrens zur Fixkostenerstattung als PDF.