Klimaschutz: Einkommensteuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen bis 2030 verlängert

Das BMF äußert sich erneut zu den vom Arbeitgeber gewährten steuerlichen Begünstigungen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Arbeitnehmer

In seinem aktuellen Schreiben vom 29. September 2020 nimmt das BMF Stellung zur Förderung der Elektromobilität durch lohnsteuerliche Befreiungen und Pauschalbesteuerungen zugunsten der Arbeitnehmer.

Elektrofahrzeug an Ladestation.

Die ursprünglich bis Dezember 2019 geltende Regelung, welche den geldwerten Vorteil aus der Aufladung eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreit, wurde bis einschließlich 2030 verlängert. Als zwingende Voraussetzung für diese Freistellung muss die Aufladung jedoch eine zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn darstellen.

Des Weiteren besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf den Sachbezug aus der Bereitstellung einer Ladevorrichtung sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb einer solchen Vorrichtung pauschal mit einem Satz von 25 Prozent zu erheben. Weitere Maßnahmen und Sonderregelungen zur Förderung von Elektro- und Hybridmobilität inklusive deren Auswirkung auf die Lohnsteuer des Arbeitnehmers werden im aktuellen Schreiben des BMF behandelt. Alle steuerlichen Begünstigungen sollen der Investition in klimafreundlicheren Alternativen zu herkömmlichen Fahrzeugen dienen.

Rundum die steuerliche Förderung der neuzeitigen E-Mobilität stellen sich bei der steuerlichen Beurteilung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer viele Fragen. Planen Sie eine neue Anschaffung oder Nutzung eines solchen begünstigten Fahrzeugs? Wir beantworten gerne Ihre Fragen zu diesem Thema.