Rückwirkende Rechnungsberichtigung: BMF folgt Rechtsprechung

Das Bundesfinanzministerium folgt mit seinem aktuellen Schreiben vom 18.09.2020 der Rechtsprechung der letzten Jahre und schafft nun Klarheit für den Vorsteuerabzug bei Unternehmern. Dieser setzt auch weiterhin grundsätzlich voraus, dass eine nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Nun sind auch die wesentlichen Fragen geklärt, wann die Berichtigung einer Rechnung einen rückwirkenden Effekt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung hat, da sich dieser Punkt auf Verzinsung oder Verjährung der Vorsteuer auswirken kann.

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung kann danach nur noch erfolgen, wenn sie bereits Angaben zu den folgenden Kernbestandteilen enthalten hatte:

  • Leistender Unternehmer
  • Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • Umsatzsteuer

Damit sind die in der Praxis häufig von reinen Schreibfehlern betroffenen Angaben zur Rechnungs-, Steuer- und USt-ID-Nummer sowie Rechnungs- und Leistungsdatum mit Rückwirkung berichtigungsfähig. Trotzdem sollten diese Angaben auch wie die Kernbestandteile bei jedem Eingang einer Rechnung sorgfältig geprüft werden, denn für die Rückwirkung gibt es kein Wahlrecht, sondern sie greift unabhängig davon, ob die Berichtigung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers vorteilig oder nachteilig ist.


Haben Sie Ihren Prozess der Eingangsrechnungen bereits dahingehend strukturiert?

Bei Rechnungen, die zum Beispiel unter Annahme einer Steuerbefreiung fälschlicherweise ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt worden sind, ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht möglich. Davon macht die Finanzverwaltung eine wichtige Ausnahme, und zwar bei den Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens. Es muss daher unbedingt auch bereits beim Eingang solcher Rechnungen überprüft werden, ob das Reverse-Charge-Verfahren zutreffend anzuwenden ist. Hierfür ist eine entsprechende steuerliche Expertise zwingend erforderlich, um keine finanziellen Nachteile durch Verzinsung oder Verjährung zu erleiden. Sprechen Sie uns gerne an!