Neues BMF Schreiben zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Seit dem 01.01.2020 gelten strengere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, weil nun die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers und die korrekte Deklaration in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zwingend dafür erforderlich sind. Nun hat das BMF zu dieser Thematik ein Schreiben veröffentlicht, wodurch weitere Erläuterungen zu den Voraussetzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen werden, um weitere Klarheit bei der Rechtsanwendung in der Praxis zu schaffen. Die neuen Vorschriften sollen für innergemeinschaftliche Lieferungen gelten, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt worden sind.

Der Abnehmer einer solchen Lieferung muss gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. verwenden, die ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurde. Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzt dies ein positives Tun des Abnehmers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Ein positives Tun kann jedoch ohne besonderen Nachweis angenommen werden, wenn das Verwenden objektiv nachvollziehbar ist. Das ist der Fall,

  • wenn der Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb in zutreffender Weise erklärt hat,
  • der Lieferer seinen Meldepflichten in der ZM nachgekommen ist und
  • die Rechnung einen Hinweis auf die in der ZM angegebene USt-IdNr. enthält.

Als deutliche Erleichterung für die Praxis bestimmt das Bundesfinanzministerium, dass auch eine nachträgliche Verwendung der USt-IdNr. durch den Abnehmer möglich ist und eine steuerbefreiende Rückwirkung entfaltet. Damit kann eine unterlassene Verwendung nachträglich geheilt werden. Besonders wichtig für die Einhaltung der Voraussetzungen bleibt jedoch die frühzeitige Prüfung der Gültigkeit der USt-IdNr. des Abnehmers durch den Lieferer, welche vor Ausführung der Lieferung erfolgreich durchgeführt werden sollte, um steuerliche Nachteile unbedingt zu vermeiden.

Als Folge der verschärften Regelungen ist nun auch die fristgerechte Abgabe einer vollständigen und richtigen ZM bzw. die fristgerechte Berichtigung zwingende Voraussetzung der Steuerbefreiung. Somit ist hierbei besonders sorgfältig auf die Einhaltung der Abgabefrist zu achten. Fehlerhafte ZMs können korrigiert werden, sofern der Fehler fristgerecht und ordnungsgemäß berichtigt wird.

Bei der steuerlichen Beurteilung, praktischen Durchführung und buchhalterischen Dokumentation der neuen materiellen und formellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen stellen sich sowohl für den Lieferer als auch für den Abnehmer eine Vielzahl von Risiken und Herausforderungen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und beraten Sie vollumfänglich zu diesem Thema.