Finales BMF-Schreiben zur Zinsschranke ist endlich da
Liebe Mandanten,
am 24. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die endgültige Fassung des Schreibens zur Zinsschranke veröffentlicht. Die Zinsschranke ist ein zentrales Element der Unternehmensbesteuerung in Deutschland, das darauf abzielt, die Abzugsfähigkeit von Zinsen auf Fremdkapital zu regulieren und eine übermäßige Verschuldung zu verhindern. Das finale BMF-Schreiben stellt einen wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung darund bringt nun Klarheit bezüglich der Ansicht der Finanzverwaltung u.a. zu folgenden wichtigen Punkten:
Für gewerbliche Bauprojekte und Vermieter von Immobilien ist die steuerliche Behandlung der Bauzeitzinsen von großer Bedeutung in der Praxis. Hierzu führt das BMF in der Rn. 16 aus, dass Zinsaufwendungen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands, z.B. eines Gebäudes, verwendet wird (sog. kapitalisierte Zinsen), bei einer späteren Ausbuchung bzw. Abschreibung zu Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke führen. Allerdings wurde eine Übergangsregelung aufgenommen, nach der dies nicht für Zinsaufwendungen gilt, die in Wirtschaftsjahren aktiviert wurden, die vor dem 15.12.2023 begonnen haben oder die nach dem 14.12.2023 begonnen und vor dem 01.01.2024 geendet haben. Dies bringt nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine deutliche Erleichterung für alle Altjahre.
In den Rn. 17-18 hat das BMF nun u.a. folgende in unserer Praxis besonders relevante Beispielsfälle für maßgebliche Zinsaufwendungen aufgenommen:
Kreditsicherheiten durch den Konsortialführer zu entrichten sind (Arrangement Fees,
Agency und Security Agency Fees)
Das finale BMF-Schreiben ist grundsätzlich für Veranlagungszeiträume ab 2024 anzuwenden. Für vorangehendeVeranlagungszeiträume findet das BMF- Schreiben in der Fassung vom 04.07.2008 weiter Anwendung.
Alle Unternehmen sind gut beraten, sich intensiv mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls rechtzeitig Anpassungen in ihrer Finanzierungsstrategie vorzunehmen, um die Auswirkungen der Zinsschranke steuerlich optimal zu gestalten. Wir stehen Ihnen dabei gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns bitte aktiv auf dieses Thema an.


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